Mini- und Ferienjobs: Was bei Steuern und Sozialabgaben zu beachten ist
19.07.2026
Viele Schüler und Studenten verdienen sich durch Ferienjobs etwas hinzu. Arbeitgeber sollten sich über die geeignete Beschäftigungsform informieren und daher die Unterschiede zwischen 603-€-Minijobs und sog. kurzfristigen Minijobs kennen. Bei einem 603-€-Minijob darf das Arbeitsentgelt - wie der Name schon sagt - regelmäßig die Grenze von 603 € im Monat nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer, also die Jobber, fallen in der Regel keine Abzüge für Steuern oder die gesetzliche Sozialversicherung an. Die Abgaben für Minijobs tragen größtenteils die Arbeitgeber. Hierunter fallen etwa pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist demgegenüber nicht durch die Verdiensthöhe limitiert, sondern durch die Zeitdauer des Arbeitseinsatzes. Die Beschäftigung muss entweder im Vorhinein direkt vertraglich begrenzt sein oder darf sich innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate bzw. max. 70 Arbeitstage erstrecken. Diese Beschäftigungsform ist v.a. für Aushilfen während der Sommer- oder Semesterferien, Saisonarbeitskräfte und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht. Typische kurzfristige Minijobs sind Eisverkäufer, Erntehelfer oder Aushilfen in der Gastronomie. Kurzfristige Beschäftigungen sind für den Arbeitnehmer komplett sozialversicherungsfrei, die Lohnversteuerung erfolgt entweder über die elektronische Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder pauschal mit 25 %.
Hinweis: Auch bei 603-€-Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen müssen sich Arbeitgeber an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Dieser liegt seit dem 01.01.2026 bei 13,90 € pro Stunde. Demnach darf die Gesamtstundenzahl der Minijobber nicht höher als 43,38 Stunden im Monat liegen. Auch die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen beachtet werden, so dass Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren und für höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Eine Ausnahme gilt für Schüler ab 13 Jahren, wenn die Einwilligung der Eltern für eine Tätigkeit von bis zu zwei Stunden pro Tag vorliegt und die Tätigkeit altersgerecht ist.
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