Berufsrechtsschutz: Versicherungsbeiträge können als Werbungskosten abgesetzt werden
14.11.2025
Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.
Das Finanzamt (FA) erkennt Kosten für eine Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten an, wenn mit ihr berufliche Risiken und Einnahmequellen abgesichert werden. Aus diesem Grund ist ein Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Viele Rechtsschutzversicherungen werden jedoch als Kombipaket angeboten; in diesem Fall ist nur der Beitragsanteil für den Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Manche Versicherer weisen diesen von selbst auf der Beitragsrechnung aus.
Hinweis: Steuerzahler sollten ihre Versicherungsunterlagen dahin gehend prüfen und im Zweifel beim Versicherer eine Beitragsaufschlüsselung unterteilt nach beruflichen und privaten Anteilen anfordern, um den absetzbaren Anteil belegen zu können. Ohne diese Aufteilung kann das FA den Abzug ablehnen. Es kann aber durchaus vorkommen, dass eine eigene Schätzung des prozentualen Anteils ohne Nachweis akzeptiert wird.
Ein greifbarer steuerlicher Vorteil entsteht aus dem Abzug von Berufsrechtsschutzkosten nur, wenn durch die Kosten die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.230 EUR im Jahr überschritten wird. Zu den weiteren berufsbezogenen Werbungskosten zählen bspw. Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, sowie Bewerbungs- oder Fortbildungsausgaben.
Hinweis: Wer keinen Berufsrechtsschutz besitzt, kann die selbst getragenen Anwalts- und Gerichtskosten eines Berufsrechtsstreits ebenfalls als Werbungskosten absetzen, da auch diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
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