Betriebsvermögen: Kann ein verpachtetes Grundstück Verwaltungsvermögen sein?
18.10.2025
Wenn man ein Unternehmen erbt, unterliegt dies grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Damit das Unternehmen durch die Zahlung der Steuer nicht in wirtschaftliche Schieflage gerät, hat der Gesetzgeber die Regelung geschaffen, dass der Erwerb ganz oder teilweise steuerfrei sein kann. Dafür sind natürlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So soll das Unternehmen auch mindestens im ererbten Umfang weiterhin bestehen bleiben. Jedoch wird nicht der gesamte Unternehmenswert von der Steuerfreiheit umfasst. So ist das Betriebsvermögen vom der Erbschaftsteuer unterliegenden Verwaltungsvermögen abzugrenzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört oder nicht.
S war seit 1993 atypisch stille Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & atypisch Still. Ihr Sohn und späterer Kläger (K) war Pächter eines Grundstücks, das S gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörte, und welches K wiederum an die GmbH verpachtet hatte. Nach dem Tod von S im Jahr 2020 ging ihr Vermögen inklusive des Grundstücks auf K über. Im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung qualifizierte das Finanzamt das Grundstück als Verwaltungsvermögen. Nach Ansicht des Klägers handelte es sich jedoch um notwendiges Sonderbetriebsvermögen, welches von der Erbschaftsteuer befreit werden könnte.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Grundstück wurde zutreffend als Verwaltungsvermögen qualifiziert. Am Todestag der Erblasserin war das Grundstück an einen Dritten verpachtet, nämlich den Kläger. Es war vereinbart, dass der Kläger das Grundstück mit anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die GmbH weiterverpachtet. Die GmbH hat den Kläger als Pächter nicht abgelöst, auch wenn die Pachtzahlungen direkt an die Erblasserin geleistet wurden. Daher greift die Rückausnahme nicht. Eine nur mittelbare Überlassung eines Grundstücks durch den Gesellschafter an die Gesellschaft fällt nicht unter die Rückausnahme. Es reicht nicht aus, dass die endgültige Nutzung in der Gesellschaft selbst erfolgt.
Nach Ansicht des FG fehlt es an einer Regelungslücke und es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen. Durch die Verpachtung hängt die Rendite der Vermietung nicht unmittelbar vom Erfolg der GmbH ab, weshalb auch eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt ist.
Hinweis: Sollten Sie etwas Vergleichbares wie die Verpachtung von Grundstücken planen, sprechen Sie uns an. Manchmal können kleine Änderungen große steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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