EXW-Importe: Vorsteuerabzug trotz schnellem Rücktransport
29.10.2026
Das Finanzgericht München (FG) hat klargestellt, wann die bei einem Import gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann. Bei Warenbezügen aus einem Drittland unter der Lieferbedingung EXW (Ex Works) erlangt der Käufer die erforderliche Verfügungsmacht bereits mit Beginn der Versendung. Das gilt auch dann, wenn die eingeführten Waren kurz darauf wieder in ein Drittland zurücktransportiert werden.
Im Besprechungsfall bezog eine inländische Handelsgesellschaft Tabakwaren aus der Schweiz. Die Lieferungen erfolgten unter Verwendung der Incoterms-Klausel EXW. Der Verkäufer stellte die Waren lediglich am vereinbarten Ort zur Abholung bereit; Transport, Organisation und Risiko lagen beim Käufer. Die Ware wurde im Inland zum freien Verkehr abgefertigt, die Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin festgesetzt und bezahlt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht über die Waren verfügt.
Das FG gab der Klägerin recht. Für den Vorsteuerabzug sei entscheidend, dass die eingeführten Gegenstände für das Unternehmen verwendet würden und die Verfügungsmacht über die Ware im maßgeblichen Zeitpunkt beim Unternehmer liege. Bei einer EXW-Lieferung spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Käufer die Verfügungsmacht bereits mit Beginn der Versendung erlange. Die Incoterms sind zwar steuerrechtlich nicht maßgeblich, liefern aber laut FG wichtige Indizien für die faktische Abwicklung.
Auch der Umstand, dass die Tabakwaren bereits am Tag nach der Einfuhr wieder in die Schweiz (Drittland) zurücktransportiert wurden, stand dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Maßgeblich sei die Situation im Zeitpunkt der Einfuhr und insbesondere die Frage, wem die Einfuhr umsatzsteuerlich zuzurechnen sei.
Hinweis: Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist nicht automatisch die zollrechtliche Stellung als Anmelder, sondern die umsatzsteuerliche Zurechnung der Einfuhr. Bei EXW-Geschäften sollten daher der Übergang der Verfügungsmacht sowie die Liefer- und Transportstruktur nachvollziehbar dokumentiert werden.
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