Keine berufsbildende Einrichtung: Selbständig unterrichtender Lehrer ist nicht von der Gewerbesteuer befreit
15.12.2025
Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass sie entweder als Ersatzschulen anerkannt sind oder auf einen Beruf bzw. eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Gewerbesteuerbefreiung nicht für eine GmbH gilt, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt. Der BFH erklärte, dass eine solche GmbH keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift sei.
Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut unterrichtet. Das Institut bot bundesweit die Vorbereitung auf IHK-Prüfungen an und setzte hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis ein. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der GmbH aus dem Unterricht in voller Höhe bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit ebenfalls ab und erklärte, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt habe, sie selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der Auslegung der Gewerbesteuerbefreiungsvorschrift seien insbesondere deren Rechtsentwicklung und die von ihr früher in Bezug genommenen umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen.
Letztere hätten zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilten. Soweit die Umsatzsteuerbefreiung in der Folge um Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer erweitert wurde, ist dies nach Auffassung des BFH nicht auf die gewerbesteuerrechtliche Befreiungsvorschrift übertragbar.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Gewerbesteuer”
Grundstücksunternehmen: Halten von Oldtimern schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.
18.01.2026
Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen: Vermietung von möbliertem Wohnraum gefährdet nicht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.
16.01.2026
Im Nachgang zur Pandemie: Gewerbesteuer auf den Gewinn aus einem Testzentrum
Die Zeiten, als viele von uns "Stammgast" im Corona-Testzentrum waren, sind vorbei. Auch vor der Pandemie gab es dieses Geschäftsfeld noch nicht. Allerdings sind nun im Nachhinein die Einkünfte aus diesen Testzentren zu versteuern. In der Regel haben sich hieraus Gewinne ergeben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dem Betrieb eines Testzentrums eine selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Gewerbesteuer ab. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste hierüber kürzlich entscheiden.
12.12.2025