Neues Vordruckmuster USt 1 TN: Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger
30.07.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.04.2026 ein aktualisiertes Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) mit der Bezeichnung USt 1 TN veröffentlicht. Das neue Muster ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2022 und ist von den Finanzämtern (FA) ab sofort zu verwenden.
Die Bescheinigung dient dem Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland ansässiger Unternehmern. Sie wird insbesondere zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Vorsteuerbeträgen in Drittstaaten sowie für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt. Die Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt. Sie kann auch für Organgesellschaften, Zweigniederlassungen im Inland sowie für Konstellationen mit im Ausland ansässigen Unternehmern ausgestellt werden, sofern eine entsprechende umsatzsteuerliche Zuordnung vorliegt.
Das Vordruckmuster wurde vor allem redaktionell überarbeitet. Wesentliche Änderungen sind der Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie die Streichung des Hinweises, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift gültig ist. Die Grundstruktur des Musters bleibt unverändert. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Für die Nutzung im Rahmen der Vorsteuervergütung in Drittstaaten gilt eine einschränkende Voraussetzung: Die Bescheinigung darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Kleinunternehmerregelung anwendet.
Sofern ausländische Behörden zwingend die Verwendung eigener Vordrucke verlangen, bestehen laut BMF keine Bedenken, den Unternehmerstatus auch auf diesen Formularen zu bestätigen, wenn sie inhaltich dem Regelungsgehalt des deutschen USt-1-TN-Musters entsprechen. Mit dem aktuellen Schreiben passt das BMF zugleich den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.
Hinweis: Die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Vordruckmuster sind nicht online ausfüllbar.
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