Selbst bewohntes Baudenkmal: Denkmal-Abschreibung kann nicht an Kinder vererbt werden
10.09.2026
Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über zehn Jahre verteilt mit einer bis zu 9%igen jährlichen Absetzung steuerlich abziehen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren, um das Gebäude zu erhalten bzw. sinnvoll nutzen zu können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Abzugsberechtigung für diese Denkmal-Abschreibung nicht auf Erben übergeht. Geklagt hatte ein Sohn, deren Eltern ein selbst genutztes Baudenkmal für 1,4 Mio. € saniert hatten. Der Vater starb bereits zwei Jahre nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, so dass ein Großteil der Kosten steuerlich noch nicht abgeschrieben werden konnte. Der Sohn wollte die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge als (Mit-)Erbe fortführen, sein Finanzamt lehnte jedoch ab.
Der BFH erklärte ebenfalls, dass Gesamtrechtsnachfolger nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers eintreten. Die nicht ausgenutzte Denkmal-Abschreibung geht somit steuerlich verloren, wenn der ursprünglich Abzugsberechtigte vor Ablauf des gesetzlichen Verteilungszeitraums verstirbt. Das Gericht argumentierte damit, dass Erben keine Aufwendungen für das Objekt getragen hätten und ihnen das Objekt unentgeltlich zugefallen sei. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Kosten somit nicht gemindert.
Hinweis: Der BFH versteht die Denkmal-Abschreibung als eine personenbezogene Steuervergünstigung. Eine gesetzliche Sonderregelung besteht allerdings bei Ehepartnern: Diese können die Denkmal-Abschreibung in eigener Person fortführen, wenn ihr Ehegatte verstirbt, sie ein Baudenkmal zuvor gemeinsam angeschafft hatten und sie nun den Miteigentumsanteil ihres Partners durch den Erbfall hinzuerwerben. Der BFH betonte in seinem Urteil, dass diese Ausnahme aber ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt ist, so dass andere Erben (Kinder, Geschwister etc) leer ausgehen.
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