Verwirrung behoben: Eine Schenkung, zwei Bescheide
28.07.2026
In der Regel erhalten Sie bei einer Schenkung vom Finanzamt einen Bescheid, aus dem Sie dann die Höhe der Schenkungsteuer entnehmen können. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert der Schenkung ab sowie davon, in welchem Verhältnis Sie zum Schenker stehen. Wenn Sie mehrere Schenkungen erhalten, bekommen Sie auch mehrere Bescheide. Im Streitfall wurden zwei Bescheide für denselben Vorgang erlassen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob einer der Bescheide nichtig ist.
Im Streitfall stellte das Finanzamt bei einer Steuerfahndungsprüfung fest, dass der Kläger ein niedrig verzinsliches Darlehen von einer ausländischen Gesellschaft (U Ltd.) erhalten hatte. Der Zinsvorteil durch die niedrigen Zinsen wurde als Schenkung eingeordnet. Daher erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid mit W.S. (natürliche Person) als Schenker. Wenige Monate später erließ die Behörde einen zweiten Bescheid, in dem nun die U Ltd. als Schenker genannt wurde. Beide Bescheide betrafen zwar denselben wirtschaftlichen Sachverhalt, wiesen jedoch unterschiedliche Schenker, Stichtage und Steuerbeträge aus. Der Kläger hielt den zweiten Bescheid für nichtig.
Die Klage vor dem FG war zulässig, aber unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt eine doppelte steuerliche Erfassung eines Lebenssachverhalts grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Vielmehr handelt es sich um einen Fehler, der über die gesetzlichen Korrekturvorschriften zu beheben ist. Zudem ist es im Schenkungsteuerrecht nicht ausgeschlossen, dass mehrere Bescheide für unterschiedliche Schenkungsvorgänge parallel existieren. Auch bei wirtschaftlich zusammenhängenden Vorgängen können mehrere steuerlich relevante Einzelzuwendungen vorliegen. Im Streitfall unterschieden sich die Bescheide zudem hinsichtlich des zugrunde gelegten Schenkers und der zeitlichen Einordnung, so dass keine bloße Wiederholung desselben Steuerfalls gegeben war. Der zweite Bescheid war daher nicht nichtig.
Hinweis: Sollten auch Sie einen Bescheid erhalten, von dem Sie annehmen, dass er nicht berechtigt ist, senden Sie ihn uns zu und wir prüfen ihn gerne.
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