Gewerbesteuerliche Kürzung: Schädlichkeit von mitvermieteten Betriebsvorrichtungen
24.06.2025
Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder Wohnungsbauten betreut oder Häuser errichtet, können Sie eine Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer in Höhe des Gewinns beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies nennt sich "erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung". Eine Kürzung ist also möglich, wenn "ausschließlich" eigener Grundbesitz genutzt und verwaltet wird. Das nennt sich Ausschließlichkeitsgebot. Aber was ist, wenn neben dem Grundbesitz noch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) in einem Streitfall entscheiden.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der D-GmbH. Diese besaß eine mit einer Logistikhalle bebaute Gewerbeimmobilie. In der Halle befanden sich Hochregallager, die nicht automatisiert betrieben wurden. Die D-GmbH vermietete je eine Teilfläche des Objekts sowie die entsprechenden Hochregallager an die Firmen G und J. Ende 2018 veräußerte sie das Grundstück. Für die Jahre 2017 und 2018 beantragte sie die erweiterte Gewerbeertragskürzung. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Die Richter des FG sahen das anders. Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ist zu gewähren. Neben den Teilflächen wurden noch die Hochregallager als Betriebsvorrichtungen an G und J mitüberlassen. Nach dem Gesetz ist dies aber nur kürzungsschädlich, wenn die Mitvermietung entgeltlich erfolgt. Ein Entgelt für die Hochregale zahlte nur G. Die Mitüberlassung der Regale an G ist jedoch als für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädliche Nebentätigkeit anzusehen.
Im Streitfall wurde eine Lagerhalle vermietet. Für die Unentbehrlichkeit der Mitvermietung der Hochregale spricht schon deren feste Verbindung mit dem Grundstück: Sie waren mit langen Schrauben fest im Boden verankert. Nach Ansicht des Gerichts ist der Umfang der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als gering anzusehen, wenn die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen weniger als 5 % der Gesamtanschaffungskosten betragen. Das war im Streitfall gegeben.
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