Grundstückserwerb: Auch Geldausgleich für übernommene Ökokonten gehört zur Gegenleistung

17.01.2026

Weitere Beiträge aus der Rubrik “Grunderwerbsteuer”

Grunderwerbsteuer

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

30.01.2026

Grunderwerbsteuer

Teilung des Nachlasses: Grundstücksübertragung auf Personengesellschaft ist hinsichtlich Miterbenquote grunderwerbsteuerfrei

Bei der Übertragung von Immobilien muss in Deutschland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % gezahlt werden - der Prozentsatz variiert je nach Bundesland. Werden Immobilien vererbt, ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses allerdings von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Der Erwerb eines Miterben von einer Erbengemeinschaft soll grunderwerbsteuerlich im Ergebnis genauso behandelt werden wie der (ebenfalls steuerbefreite) Immobilienerwerb durch einen Alleinerben oder Vermächtnisnehmer. Über die Steuerfreistellung soll eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer vermieden werden.

26.01.2026

Grunderwerbsteuer

Konzernklausel für Umstrukturierungen: BFH nimmt Grunderwerbsteuervergünstigung in den Fokus

Bei Umstrukturierungen im Konzern kann über die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Demnach wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen. So müssen an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sein.

09.01.2026