Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

30.01.2026

Weitere Beiträge aus der Rubrik “Grunderwerbsteuer”

Grunderwerbsteuer

Teilung des Nachlasses: Grundstücksübertragung auf Personengesellschaft ist hinsichtlich Miterbenquote grunderwerbsteuerfrei

Bei der Übertragung von Immobilien muss in Deutschland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % gezahlt werden - der Prozentsatz variiert je nach Bundesland. Werden Immobilien vererbt, ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses allerdings von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Der Erwerb eines Miterben von einer Erbengemeinschaft soll grunderwerbsteuerlich im Ergebnis genauso behandelt werden wie der (ebenfalls steuerbefreite) Immobilienerwerb durch einen Alleinerben oder Vermächtnisnehmer. Über die Steuerfreistellung soll eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer vermieden werden.

26.01.2026

Grunderwerbsteuer

Grundstückserwerb: Auch Geldausgleich für übernommene Ökokonten gehört zur Gegenleistung

Sogenannte Ökopunkte werden in Deutschland eingesetzt, um bauliche Eingriffe in die Natur auszugleichen. Sofern ein Bauherr den notwendigen Ausgleich nicht direkt auf seinem eigenen Grundstück vornehmen kann, kommt diese Umweltwährung ins Spiel: Naturschutzmaßnahmen, wie die Umwandlung eines Ackers in eine artenreiche Wiese oder die Renaturierung von Flächen, werden im Vorfeld von Landwirten oder Kommunen auf einem sogenannten Ökokonto gesammelt und in Ökopunkte umgerechnet. Der Bauherr kauft dann die benötigten Ökopunkte, um seine gesetzliche Ausgleichspflicht zu erfüllen.

17.01.2026

Grunderwerbsteuer

Konzernklausel für Umstrukturierungen: BFH nimmt Grunderwerbsteuervergünstigung in den Fokus

Bei Umstrukturierungen im Konzern kann über die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Demnach wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen. So müssen an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sein.

09.01.2026